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30. November 2022
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Philipp Orphal

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“Gesunde öffentliche Finanzen” im Europarecht

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Philipp Orphal, Max Krahé

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Die Gesundheit der öffentlichen Finanzen ist ein zentraler Begriff der Wirtschafts- und Währungsunion.
Sie ist dort als „richtungsweisender Grundsatz“ für die Europäische Union und ihre
Mitgliedstaaten vorgegeben. Das Bundesverfassungsgericht erinnert seit seinem Maastricht-Urteil
regelmäßig daran, dass die „Stabilitätsgemeinschaft“ „Grund und Gegenstand des deutschen
Zustimmungsgesetzes“ ist.

In unserem Papier gehen wir der Frage nach, was in den europäischen Verträgen mit „gesunden
öffentlichen Finanzen“ dann eigentlich gemeint ist. Wir kommen zu folgenden Ergebnissen:

  1. Der Grundsatz ist kein Selbstzweck, sondern dient der Sicherung von Preisstabilität in der
    Währungsunion und der Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten.
  2. Was er inhaltlich genau aussagt, ist nicht primärrechtlich ausdefiniert, sondern kann sich mit
    neuen wirtschaftswissenschaftlichen Erkenntnissen und politischen Vorstellungen im Lauf der
    Zeit wandeln. Daraus folgt auch, dass der Inhalt nicht durch Gerichte dem Vertragsrecht
    entnommen und als abschließend vorgegeben angesehen werden kann, sondern von den
    zuständigen Organen der Union und der Mitgliedstaaten ausgestaltet und aktualisiert werden
    (können) muss.
  3. Damit hängt auch zusammen, wie das Ziel von „gesunden öffentlichen Finanzen“ am besten
    verfolgt wird. Es muss dabei nicht nur um Anreize durch Abschreckung gehen (no bail-out, no
    lender of last resort), sondern direkt wirkende Maßnahmen für die kurze, mittlere oder lange
    Frist können ebenso erlaubt sein.

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